Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1996Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Anlage IAnlage römisch eins Bestimmung des Begriffs „Stand der Technik“
(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Stand der Technik“ bezeichnet den neuesten Stand in der Entwicklung von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden; er weist darauf hin, daß eine bestimmte Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, von Emissionen und Abfällen für die Praxis geeignet ist. Für die Feststellung, ob eine Reihe zusammengehöriger Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder im besonderen darstellt, ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich getestet wurden;
technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis;
die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer solchen Technologie;
Fristen für die Anbringung der Technologie in neue und alte Anlagen;
Art und Umfang der betreffenden Einleitungen und Abwässer;
abfallarme oder abfallfreie Technologie.
(2)Absatz 2,Hieraus ergibt sich, daß sich der Begriff „Stand der Technik“ bei einem bestimmten Verfahren im Lauf der Zeit angesichts technologischer Fortschritte und wirtschaftlich-sozialer Faktoren sowie angesichts von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12140015
Alte Dokumentnummer
N8199658554J