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Art. 11

Fassungen
ab 23.10.1996 — BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute23.10.1996 BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

23.10.1996BGBl. Nr. 578/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 11

Gemeinsame Überwachung und Bewertung

  1. Absatz eins,Im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach Artikel 9 oder besonderer Vereinbarungen stellen die Anrainerstaaten gemeinsame Programme auf zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, einschließlich Überschwemmungen und Treibeis, sowie der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen, und sie führen diese Programme durch.
  2. Absatz 2,Die Anrainerstaaten einigen sich über Verschmutzungsparameter und Schadstoffe, deren Einleiten in grenzüberschreitende Gewässer und deren Konzentrationen darin regelmäßig überwacht werden.
  3. Absatz 3,Die Anrainerstaaten führen in regelmäßigen Abständen gemeinsame oder koordinierte Bewertungen des Zustands grenzüberschreitender Gewässer und der Wirksamkeit der für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffenen Maßnahmen durch. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Artikels 16 zur Verfügung gestellt.
  4. Absatz 4,Zu diesem Zweck gleichen die Anrainerstaaten ihre Regeln für die Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, Meßsystemen, Geräten, Analyseverfahren, Datenverarbeitungs- und -auswertungsmethoden sowie der Methoden zur Erfassung eingeleiteter Schadstoffe einander an.

Schlagworte

Datenverarbeitungsmethode, Datenauswertungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12139997

Alte Dokumentnummer

N8199658536J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/578/A11/NOR12139997