Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1996Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 11
Gemeinsame Überwachung und Bewertung
(1)Absatz eins,Im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach Artikel 9 oder besonderer Vereinbarungen stellen die Anrainerstaaten gemeinsame Programme auf zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, einschließlich Überschwemmungen und Treibeis, sowie der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen, und sie führen diese Programme durch.
(2)Absatz 2,Die Anrainerstaaten einigen sich über Verschmutzungsparameter und Schadstoffe, deren Einleiten in grenzüberschreitende Gewässer und deren Konzentrationen darin regelmäßig überwacht werden.
(3)Absatz 3,Die Anrainerstaaten führen in regelmäßigen Abständen gemeinsame oder koordinierte Bewertungen des Zustands grenzüberschreitender Gewässer und der Wirksamkeit der für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffenen Maßnahmen durch. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Artikels 16 zur Verfügung gestellt.
(4)Absatz 4,Zu diesem Zweck gleichen die Anrainerstaaten ihre Regeln für die Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, Meßsystemen, Geräten, Analyseverfahren, Datenverarbeitungs- und -auswertungsmethoden sowie der Methoden zur Erfassung eingeleiteter Schadstoffe einander an.
Schlagworte
Datenverarbeitungsmethode, Datenauswertungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12139997
Alte Dokumentnummer
N8199658536J