Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1996Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 18
Stimmrecht
(1)Absatz eins,Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2)Absatz 2,Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12140004
Alte Dokumentnummer
N8199658543J