Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 23.10.1996 — BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute23.10.1996 BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

23.10.1996BGBl. Nr. 578/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere den Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
  2. Absatz 2,Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
    1. Litera a
      die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
    2. Litera b
      ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage römisch vier festgelegten Verfahren.
  3. Absatz 3,haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12140008

Alte Dokumentnummer

N8199658547J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/578/A22/NOR12140008