Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Temperaturkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2006Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) In TiefkühleinrichtungenParagraph 2, (1) In Tiefkühleinrichtungen
des Einzelhandels für den Verkauf an den Letztverbraucher,
mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern zur Lagerung von Reservevorräten im Einzelhandel,
für die örtliche Verteilung,
muß die Temperatur während der Lagerung von tiefgefrorenen Lebensmitteln mit mindestens einem Thermometer, dessen Temperaturanzeige gut sichtbar ist, gemessen werden. Bei offenen Tiefkühleinrichtungen muß das Thermometer die Temperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Unter örtlicher Verteilung gemäß Abs. 1 Z 3 ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte zu verstehen.Unter örtlicher Verteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12140020
Alte Dokumentnummer
N8199658560J