Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1997 bis 17.08.2006 — BGBl. Nr. 581/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.199717.08.2006 BGBl. Nr. 581/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Temperaturkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. Nr. 581/1996

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, (1) In Tiefkühleinrichtungen

  1. Ziffer eins
    des Einzelhandels für den Verkauf an den Letztverbraucher,
  2. Ziffer 2
    mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern zur Lagerung von Reservevorräten im Einzelhandel,
  3. Ziffer 3
    für die örtliche Verteilung,
muß die Temperatur während der Lagerung von tiefgefrorenen Lebensmitteln mit mindestens einem Thermometer, dessen Temperaturanzeige gut sichtbar ist, gemessen werden. Bei offenen Tiefkühleinrichtungen muß das Thermometer die Temperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
  1. Absatz 2,Unter örtlicher Verteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte zu verstehen.

Gesetzesnummer

10010999

Dokumentnummer

NOR12140020

Alte Dokumentnummer

N8199658560J