Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 653/1996Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.
(2)Absatz 2,Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, den Sitz in eine der in Niederösterreich gelegenen Nationalparkgemeinden zu verlegen.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12140120
alte Dokumentnummer
N8199659018J