Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 104Artikel eins, Paragraph 104
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Laienwerbung
§ 104. Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für Paragraph 104, Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 unterliegen,Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, unterliegen,
Medizinprodukte, die auf Grund der Gebrauchsanweisung nur von Angehörigen der medizinischen Berufe anzuwenden sind,
Medizinprodukte, deren Abgabe in einer Verordnung nach den §§ 99 oder 100 geregelt ist, oder auf Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Angehörige der medizinischen Berufe beschränkt ist,Medizinprodukte, deren Abgabe in einer Verordnung nach den Paragraphen 99, oder 100 geregelt ist, oder auf Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Angehörige der medizinischen Berufe beschränkt ist,
Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf,
betrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12140227
Alte Dokumentnummer
N8199659132J