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Art. 1 § 33 MPG

10 Rechtssätze zu MPG
Fassungen
07.06.2000 bis 20.03.2010 — BGBl. I Nr. 117/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3307.06.200020.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 117/1999 · aufgehoben
Art. 1 § 3301.01.199706.06.2000 BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 657 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

07.06.2000BGBl. I Nr. 117/1999

Außerkrafttretensdatum

20.03.2010

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Systeme und Behandlungseinheiten; Sterilisation für das Inverkehrbringen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die jeweils mit einer CE-Kennzeichnung versehene Medizinprodukte der Richtlinie 93/42/EWG entsprechend ihrer Zweckbestimmung und innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen zusammensetzt, um sie in Form eines Systems oder einer Behandlungseinheit erstmalig in Verkehr zu bringen, muß darüber eine Erklärung des Inhalts bereithalten, daß
    1. Ziffer eins
      sie die gegenseitige Vereinbarkeit der Medizinprodukte entsprechend den Hinweisen der Hersteller geprüft und die Arbeitsschritte entsprechend den Hinweisen durchgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      sie das System oder die Behandlungseinheit verpackt und sachdienliche Benutzerhinweise, einschließlich der einschlägigen Hinweise der Hersteller, gegeben hat und
    3. Ziffer 3
      die gesamte Tätigkeit in geeigneter Weise intern überwacht und kontrolliert wurde.
  2. Absatz 2,Werden Systeme oder Behandlungseinheiten mit Medizinprodukten der Richtlinie 93/42/EWG, die keine CE-Kennzeichnung im Sinne dieses Bundesgesetzes aufweisen oder in einer Art und Form erstmalig in Verkehr gebracht, die nicht der ursprünglichen Zweckbestimmung und den vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen entspricht, so wird das System oder die Behandlungseinheit als eigenständiges Medizinprodukt behandelt und unterliegt als solches den dafür vorgesehenen Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und den dort festgelegten Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12143600

Alte Dokumentnummer

N8199961022L