Rechtstracker.at

Art. 1 § 36 MPG

10 Rechtssätze zu MPG
Fassungen
01.01.1997 bis 20.03.2010 — BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3601.01.199720.03.2010 BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 657/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 657/1996

Außerkrafttretensdatum

20.03.2010

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Benannte Stellen

Benennung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28,, die von benannten Stellen durchzuführen sind, dürfen nur von solchen Stellen durchgeführt werden, die der Europäischen Kommission und den übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiefür benannt worden sind und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer sowie der Aufgaben, für die sie benannt wurden, angeführt sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann einschlägige inländische Zertifizierungsstellen mit entsprechender Fachkompetenz auf deren Antrag für die Durchführung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß Paragraph 28, für bestimmte Medizinprodukte oder Medizinproduktegruppen benennen, wenn diese vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Durchführung dieser Aufgabenbereiche als Zertifizierungsstelle und als Prüf- oder Überwachungsstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, akkreditiert sind, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Kriterien des Paragraph 37, erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Von den Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Kriterien entsprechen, wird angenommen, daß sie den Mindestkriterien gemäß Absatz 2, genügen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Benennung einer Stelle zu widerrufen, wenn er feststellt, daß die Stelle den Kriterien des Absatz 2, nicht mehr genügt, oder einzuschränken, wenn er feststellt, daß sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, im Hinblick auf bestimmte Aufgaben, Verfahren oder Medizinprodukte oder -produktgruppen nicht mehr erfüllt.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Europäische Kommission über Benennungen gemäß Absatz 2 und über den Widerruf oder die Einschränkung einer Benennung gemäß Absatz 4, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Prüfstelle, Medizinproduktgruppe

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12140159

Alte Dokumentnummer

N8199659064J