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Art. 1 § 40 MPG

10 Rechtssätze zu MPG
Fassungen
01.01.1997 bis 16.12.2003 — BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4001.01.200620.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 107/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 4017.12.200331.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 119/2003
Art. 1 § 4001.01.199716.12.2003 BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 657/1996

Außerkrafttretensdatum

16.12.2003danach: BGBl. I Nr. 119/2003

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verfahren

Paragraph 40, (1) Der Hersteller oder sein im Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder ein sonstiger Sponsor hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vor Beginn einer klinischen Prüfung eines Medizinproduktes in Österreich die klinische Prüfung zu melden, eine Erklärung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 66, zu übermitteln und die dort festgelegte Dokumentation auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Mit der klinischen Prüfung von Medizinprodukten, für die dies in einer Verordnung nach Paragraph 66, festgelegt ist, darf nach Ablauf von 60 Tagen nach Einlangen der Meldung gemäß Absatz eins, begonnen werden, es sei denn, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat innerhalb dieser Frist die Durchführung der klinischen Prüfung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder im Interesse anderer schutzwürdiger Rechtsgüter untersagt.
  2. Absatz 3,Wenn die Anforderungen nach Absatz eins, erfüllt sind, kann unbeschadet der sonstigen Anforderungen an die klinische Prüfung mit der klinischen Prüfung von Medizinprodukten, für die in einer Verordnung gemäß Paragraph 66, kein Verfahren gemäß Absatz 2, festgelegt ist, begonnen werden, sofern die zuständige Ethikkommission eine befürwortende Stellungnahme zum Prüfplan abgegeben hat.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sowie des Paragraph 47, gelten nicht, wenn die klinische Prüfung mit Medizinprodukten durchgeführt wird, die nach dem Paragraph 15, die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese klinische Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Gegenstand als die in der Konformitätsbewertung vorgesehene.

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12140163

Alte Dokumentnummer

N8199659068J