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Art. 1 § 42 MPG

10 Rechtssätze zu MPG
Fassungen
01.01.1997 bis 20.03.2010 — BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4201.01.199720.03.2010 BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 657/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 657/1996

Außerkrafttretensdatum

20.03.2010

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Methoden

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die klinische Prüfung ist nach einem Prüfplan durchzuführen, der dem Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen hat und so anzulegen, daß sich die Fragestellungen und Angaben des Herstellers des Medizinproduktes oder sonstigen Sponsors, insbesondere zu den Leistungen und Nebenwirkungen des Medizinproduktes wissenschaftlich nachvollziehbar beantworten, bestätigen oder widerlegen lassen.
  2. Absatz 2,Die klinische Prüfung muß eine für die wissenschaftliche Gültigkeit der Schlußfolgerungen ausreichende Zahl von Beobachtungen umfassen.
  3. Absatz 3,Vor und erforderlichenfalls während des gesamten Ablaufes einer klinischen Prüfung, beginnend mit dem Entwurf des Prüfplanes bis zum Abschlußbericht, sind geeignete statistische Methoden anzuwenden und Auswertungen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes müssen alle für die Zielsetzung der klinischen Prüfung relevanten Merkmale des Medizinproduktes, einschließlich der sicherheitstechnischen und leistungbezogenen Eigenschaften und der Auswirkungen auf den Patienten geprüft werden.
  5. Absatz 5,Die für die Erhebung der sicherheitsrelevanten Merkmale, Leistungen und Nebenwirkungen eines Medizinproduktes verwendeten Kriterien und Prüfgrößen müssen mit geeigneten Beobachtungs- und Meßverfahren ermittelt werden und im Hinblick auf die Erhebung des Nutzen-/Risikoverhältnisses aussagekräftig sein.
  6. Absatz 6,Die Vorgangsweise bei der Durchführung einer klinischen Prüfung muß an das zu prüfende Medizinprodukt angepaßt sein.
  7. Absatz 7,Klinische Prüfungen müssen unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen des Medizinproduktes durchgeführt werden.
  8. Absatz 8,Alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse und Nebenwirkungen sind vollständig zu registrieren. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 70, bleiben unberührt.

Schlagworte

Beobachtungsverfahren, Nutzenverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12140165

Alte Dokumentnummer

N8199659070J