Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 657/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1999BGBl.Nr. 657 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 65aArtikel eins, Paragraph 65 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins,Die Regelungen der §§ 39, 40 Abs. 1 und 3, 41 bis 44, 45 Abs. 2, 46 bis 64 gelten sinngemäß für Leistungsbewertungsprüfungen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Die Regelungen der Paragraphen 39, 40, Absatz eins und 3, 41 bis 44, 45 Absatz 2, 46 bis 64 gelten sinngemäß für Leistungsbewertungsprüfungen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Sofern im Rahmen einer Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nicht eine nach Art oder Menge spezielle Probenahme von Versuchspersonen oder zusätzliche medizinische Untersuchungen oder Behandlungen vorgesehen sind oder die im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung durchgeführten In-vitro-Untersuchungen diagnostische oder therapeutische Konsequenzen für die Versuchspersonen haben können, gelten die §§ 47 bis 54 und die §§ 57 bis 61 nicht für die Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika.Sofern im Rahmen einer Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nicht eine nach Art oder Menge spezielle Probenahme von Versuchspersonen oder zusätzliche medizinische Untersuchungen oder Behandlungen vorgesehen sind oder die im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung durchgeführten In-vitro-Untersuchungen diagnostische oder therapeutische Konsequenzen für die Versuchspersonen haben können, gelten die Paragraphen 47 bis 54 und die Paragraphen 57 bis 61 nicht für die Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12143603
Alte Dokumentnummer
N8199961025L