Rechtstracker.at

Art. 1 § 77 MPG

10 Rechtssätze zu MPG
Fassungen
07.12.1999 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 117/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7701.01.200620.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 107/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 7707.12.199931.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 117/1999
Art. 1 § 7701.01.199706.12.1999 BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

07.12.1999BGBl. I Nr. 117/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 107/2005

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 77, (1) Stellt der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz fest, daß Medizinprodukte

  1. Ziffer eins
    die Gesundheit oder die Sicherheit der Patienten, der Anwender oder Dritter gefährden können, auch wenn sie sachgemäß installiert, in Betrieb genommen, instandgehalten und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden, oder
  2. Ziffer 2
    die grundlegenden Anforderungen im Sinne der Paragraphen 8, 9,, einer Verordnung nach Paragraph 10, oder zutreffendenfalls die Anforderungen des Paragraph 11, nicht erfüllen, oder
  3. Ziffer 3
    sonst oder hinsichtlich ihrer Herstellung Mängel aufweisen, die zu einer Gefährdung von Patienten, Anwendern oder Dritten führen können,
hat er alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um diese Produkte vom Markt zurückzuziehen, sie sicherzustellen, ihr erstmaliges sowie weiteres Inverkehrbringen, ihre Inbetriebnahme und ihr Betreiben, ihre An- oder Verwendung zu untersagen, einzuschränken oder von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig zu machen oder um Anwender, Patienten und Dritte auf Gefahren oder geeignete Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Soweit es zur Verhütung unmittelbar drohender Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit geboten ist, kann der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz diese Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren oder vor Erlassen eines Bescheides treffen. Hierüber ist jedoch innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  1. Absatz 2,Betreffen Maßnahmen nach Absatz eins, Medizinprodukte, die mit einer CE-Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz versehen sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hierüber die Kommission der Europäischen Union und die übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu informieren.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unbeschadet des Absatz eins, nähere Bestimmungen zur Hintanhaltung schädlicher Wirkungen von Medizinproduktearten oder -gruppen beziehungsweise zum Schutz der Patienten, Anwender oder Dritten durch Verordnung zu erlassen, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Medizinproduktesicherheit oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, und hierüber die Kommission und die anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechend zu informieren.

Schlagworte

Anwendung

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12143607

Alte Dokumentnummer

N8199961029L