Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1, BGBl. I Nr. 122/2021).Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten vergleiche Paragraph 82, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,).
Text
§ 94.Paragraph 94,
Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Einrichtung des Gesundheitswesens und unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen, sonstiger einschlägiger internationaler oder nationaler Normen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen zu erlassen hinsichtlich der
zu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
zu verwendenden Hilfsmittel,
zu verwendenden Verfahren,
Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
regelmäßigen Inspektionen und
einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
Schlagworte
Gerätesystem, Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Dokumentnummer
NOR12140217
Alte Dokumentnummer
N8199659122J