Rechtstracker.at

Anl. 1 AEV Kunstharze

Fassungen
ab 15.10.2024 — BGBl. II Nr. 276/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute15.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 276/2024
Anl. 124.05.201914.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 103.12.199723.05.2019 BGBl. Nr. 667/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.10.2024BGBl. II Nr. 276/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Kunstharze

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins
Tageswerte

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

d)

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als A1

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Zinn

ber. als Sn

e)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

f)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L

g)

h)

Chlorid

ber. als Cl

durch Par. Toxizität begrenzt

–

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

i)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

–

200 mg/L, j)

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

10 mg/L

Organische Parameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff

(TOC)

ber. als C

30 mg/L

k)

–

Chem. Sauerstoffbedarf

(CSB)

ber. als O2

100 mg/L

l)

–

Biochem. Sauerstoffbedarf(BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

m)

–

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

20 mg/L

Ausblasb. org.

geb. Halogene

(POX), ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe d. flücht.

aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol,

Xylole und Ethylbenzol

(BTXE)

0,1 mg/L

0,5 mg/L

n)

  1. Litera a
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen. Bei biologischer Reinigung des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, ist der Einsatz von Toxizitätstests zur Abwasserüberwachung nicht erforderlich.
  2. Litera b
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn Zinn bei der Kunstharzherstellung als Katalysator verwendet wird.
  6. Litera f
    Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
  7. Litera g
    Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
  8. Litera h
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  9. Litera i
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn die bei der Kunstharzherstellung eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten.
  10. Litera j
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  11. Litera k
    Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
    1. Ziffer eins
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,
    2. Ziffer 2
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.
    Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
  12. Litera l
    Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
    1. Ziffer eins
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t,
    2. Ziffer 2
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, eine Emissionsbegrenzung von 0,6 kg/t.
    Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
  13. Litera m
    Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
    1. Ziffer eins
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,
    2. Ziffer 2
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.
    Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
  14. Litera n
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn im Abwasser kein Benzol bestimmbar ist.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage, Rohstoff, Arbeitsstoff

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011004

Dokumentnummer

NOR40265769