Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 671/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2003Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2003,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 4 b)
G tief L
2.2 Fischtoxizität 2 b)
G tief F
a)
3. Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,0-9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Ammonium 5,0 mg/l -
ber. als N d)
6. Sulfat - 200 mg/l, im
ber. als SO tief 4 Einzelfall nach
Baustoffen und
Mischungsverhält-
nissen in der
öffentlichen
Kanalisation höhere
Werte zulässig
(ÖNORM B 2502, Sept.
1992)
A.3 Organische Parameter
7. Chem. 1 kg/t -
Sauerstoffbedarf, g)
CSB
ber. als O tief 2
e), f)
8. Biochem. 25 mg/l -
Sauerstoffbedarf,
BSB tief 5
ber. als O tief 2
9. Adsorb. org. geb. 0,2 g/t 0,2 g/t
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
f), h)
10. Summe der 10 mg/l 20 mg/l
Kohlenwasserstoffe
11. Phenolindex 0,3 g/t 60 g/t
ber. als Phenol
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
Bei biologischer Reinigung des Abwassers gilt der Emissionswert nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.
Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzfaserplatten (absolut trocken - atro).
Bei Abwasser aus der Herstellung von harten Holzfaserplatten mit einer Dichte von größer als 800 kg/m3 gilt ein Emissionswert von 2 kg/t, sofern das Fasermaterial im Stadium der Formgebung einen Wassergehalt von mehr als 20 Masseprozent aufweist.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar