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§ 1 AEV Holzfaserplatten

Fassungen
03.12.1997 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 671/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103.12.199727.05.2004 BGBl. Nr. 671/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.12.1997BGBl. Nr. 671/1996

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2003

Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen von Holzfaserplatten; 2. Reinigen der Abluft aus

Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von

wäßrigen Medien.

Eine Holzfaserplatte im Sinne dieser Verordnung ist ein aus Holzfasern oder aus sonstigen cellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff; er wird durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluß mit anschließender Formgebung unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln hergestellt.

  1. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfällt.
  3. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Einsatz von Rohmaterial mit möglichst geringem Feuchtegehalt (nicht größer als 30 Masseprozent);
    2. Ziffer 2
      In Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den Ausgangsstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlußverfahren (zB Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlußtemperatur oder der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Stofffrachten aus dem Holzaufschluß;
    3. Ziffer 3
      Kreislaufführung des Produktionsabwassers sowie des Abwassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 2 m3 pro Tonne Holzfaserplatte erzielt wird;
    4. Ziffer 4
      gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB Eindampfung mit anschließender thermischer Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe, Einsatz oxidativer Verfahren);
    5. Ziffer 5
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der für den Einsatz vorgesehenen Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz jener Arbeits- und Hilfsstoffe, die keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen; Verzicht auf den Einsatz von Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung nasser Produktionsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Einsatz von Pufferbecken für den Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    7. Ziffer 7
      Einsatz physikalisch-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    8. Ziffer 8
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung, die nicht weiterverwertet werden können, als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).

Schlagworte

Bindemittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Dämpfungsverfahren, Abluftreinigung, Arbeitsstoff,
Abwassermengenfrachtspitze

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011008

Dokumentnummer

NOR12140316

Alte Dokumentnummer

N8199659240J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/671/P1/NOR12140316