Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 671/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2003Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
AEV Holzfaserplatten
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzfaserplatten pro Tag absolut trocken - atro) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzfaserplatten pro Tag absolut trocken - atro) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR12140318
Alte Dokumentnummer
N8199659242J