Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2017Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Cl2 pro Tag).Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Cl2 pro Tag).
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40191463