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§ 10 TG-TV

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 679/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 679/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 679/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TG-TV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Andere warmblütige Tiere

Paragraph 10, (1) In den Behältnissen sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können. Um im Fall der Stapelung oder der Verladung der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände, Decken und Böden der Behältnisse mit Distanzleisten in angemessener Größe zu versehen.

  1. Absatz 2,Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern.
  2. Absatz 3,Die Transportbehältnisse von Meeressäugetieren dürfen nicht gestapelt werden.

Gesetzesnummer

10011010

Dokumentnummer

NOR12140339

Alte Dokumentnummer

N8199659276J