Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Andere warmblütige Tiere
§ 10. (1) In den Behältnissen sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können. Um im Fall der Stapelung oder der Verladung der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände, Decken und Böden der Behältnisse mit Distanzleisten in angemessener Größe zu versehen.Paragraph 10, (1) In den Behältnissen sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können. Um im Fall der Stapelung oder der Verladung der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände, Decken und Böden der Behältnisse mit Distanzleisten in angemessener Größe zu versehen.
(2)Absatz 2,Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern.
(3)Absatz 3,Die Transportbehältnisse von Meeressäugetieren dürfen nicht gestapelt werden.
Dokumentnummer
NOR12140339
Alte Dokumentnummer
N8199659276J