Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anbindevorrichtungen
§ 2. (1) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transports nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können.Paragraph 2, (1) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transports nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, in denen Großtiere befördert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.
(3)Absatz 3,Vorrichtungen zur hängenden Beförderung von Tieren dürfen nicht verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12140331
Alte Dokumentnummer
N8199659268J