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§ 2 TG-TV

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 679/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 679/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 679/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TG-TV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anbindevorrichtungen

Paragraph 2, (1) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transports nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können.

  1. Absatz 2,Fahrzeuge, in denen Großtiere befördert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.
  2. Absatz 3,Vorrichtungen zur hängenden Beförderung von Tieren dürfen nicht verwendet werden.

Gesetzesnummer

10011010

Dokumentnummer

NOR12140331

Alte Dokumentnummer

N8199659268J