Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ladefläche
§ 4. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht. Paragraph 4, Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.
Dokumentnummer
NOR12140333
Alte Dokumentnummer
N8199659270J