Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Tierarten
Einhufer
§ 5. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden.Paragraph 5, (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden.
(2)Absatz 2,Bei den in der Tabelle 1 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10% bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20% bei jungen Pferden und bei Fohlen zulässig.
Dokumentnummer
NOR12140334
Alte Dokumentnummer
N8199659271J