Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Schweine
§ 7. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß alle Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist die Ladefläche so zu bemessen, daß bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport eine Ladedichte von 235 kg/m 2 nicht überschritten wird. Rasse, Größe und körperliche Verfassung können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20% größer sein. Paragraph 7, Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß alle Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist die Ladefläche so zu bemessen, daß bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport eine Ladedichte von 235 kg/m 2 nicht überschritten wird. Rasse, Größe und körperliche Verfassung können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20% größer sein.
Dokumentnummer
NOR12140336
Alte Dokumentnummer
N8199659273J