Rechtstracker.at

§ 7 TG-TV

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 679/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 679/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 679/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TG-TV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Schweine

Paragraph 7, Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß alle Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist die Ladefläche so zu bemessen, daß bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport eine Ladedichte von 235 kg/m 2 nicht überschritten wird. Rasse, Größe und körperliche Verfassung können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20% größer sein.

Gesetzesnummer

10011010

Dokumentnummer

NOR12140336

Alte Dokumentnummer

N8199659273J