Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die über in der Anlage Spalte 4 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut landwirtschaftlicher Arten bedürfen im ersten oder zweiten Jahr der Sortenprüfung, sofern es nicht das letzte Prüfjahr ist, einer Bewilligung als Versuchssaatgut.Paragraph 3, (1) Die über in der Anlage Spalte 4 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut landwirtschaftlicher Arten bedürfen im ersten oder zweiten Jahr der Sortenprüfung, sofern es nicht das letzte Prüfjahr ist, einer Bewilligung als Versuchssaatgut.
(2)Absatz 2,Die über in der Anlage Spalte 5 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut landwirtschaftlicher Arten bedürfen ab dem dritten oder im letzten Jahr der Sortenprüfung einer Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3)Absatz 3,Die über in der Anlage Spalte 4 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut von Gemüse bedürfen vom ersten bis zum letzten Jahr der Sortenprüfung einer Bewilligung als Versuchssaatgut.
(4)Absatz 4,Bewilligte Mengen an Versuchssaatgut gemäß Abs. 1 bis 3 und bewilligungsfreie Mengen an Versuchssaatgut bedürfen in jedem Fall einer Einfuhrbescheinigung.Bewilligte Mengen an Versuchssaatgut gemäß Absatz eins bis 3 und bewilligungsfreie Mengen an Versuchssaatgut bedürfen in jedem Fall einer Einfuhrbescheinigung.
Dokumentnummer
NOR12140450
Alte Dokumentnummer
N8199710465U