Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5. (1) Die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen eingeführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für amtliche Prüfungen'' oder „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen'' zu bezeichnen.Paragraph 5, (1) Die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen eingeführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für amtliche Prüfungen'' oder „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen'' zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage Spalte 7 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung für Züchtungs-, Forschungs- und Ausstellungszwecke eingeführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für Züchtungszwecke'', „Saatgut für Forschungszwecke'', „Saatgut für Ausstellungszwecke'' oder „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke'' zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Die in der Anlage Spalte 7 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
(4)Absatz 4,Alle über die in der Anlage Spalten 6 und 7 genannten Mengen hinausgehende Mengen an Saatgut bedürfen bei der Einfuhr einer Einfuhrbescheinigung.
Dokumentnummer
NOR12140452
Alte Dokumentnummer
N8199710467U