Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.10.1997 bis 14.11.2006 — BGBl. II Nr. 299/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.10.199714.11.2006 BGBl. II Nr. 299/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.10.1997BGBl. II Nr. 299/1997

Außerkrafttretensdatum

14.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 5, (1) Die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen eingeführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für amtliche Prüfungen'' oder „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen'' zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Die in der Anlage Spalte 7 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung für Züchtungs-, Forschungs- und Ausstellungszwecke eingeführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für Züchtungszwecke'', „Saatgut für Forschungszwecke'', „Saatgut für Ausstellungszwecke'' oder „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke'' zu bezeichnen.
  2. Absatz 3,Die in der Anlage Spalte 7 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
  3. Absatz 4,Alle über die in der Anlage Spalten 6 und 7 genannten Mengen hinausgehende Mengen an Saatgut bedürfen bei der Einfuhr einer Einfuhrbescheinigung.

Gesetzesnummer

10011014

Dokumentnummer

NOR12140452

Alte Dokumentnummer

N8199710467U