Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von über 2 kg hinausgehende Mengen an Saatgut, ausgenommen von Gemüsesaatgut, ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 6, (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von über 2 kg hinausgehende Mengen an Saatgut, ausgenommen von Gemüsesaatgut, ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
die Art und Kategorie des Saatgutes,
das Erzeugerland und das Versandland,
die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde,
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Einführers oder Verbringers.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr oder das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist in jedem Fall unabhängig von der Menge anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12140453
Alte Dokumentnummer
N8199710468U