Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. (1) Der Austausch von Saatgut zugelassener Sorten im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a SaatG 1997 ist zulässig, wennParagraph 7, (1) Der Austausch von Saatgut zugelassener Sorten im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, SaatG 1997 ist zulässig, wenn
das Saatgut aus eigener Produktion stammt,
die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel oder der Vermehrung von Saatgut der auszutauschenden Sorte zu Verkaufszwecken befassen,
der Austausch zwischen Betrieben innerhalb der Grenzen der Gemeinde oder deren Nachbargemeinde stattfindet und
das Saatgut nicht aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten verbracht oder aus Drittstaaten eingeführt wurde.
(2)Absatz 2,Der Austausch von Saatgut nicht zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 lit. b SaatG 1997 ist zulässig, wennDer Austausch von Saatgut nicht zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, SaatG 1997 ist zulässig, wenn
die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD - Liste für den internationalen Saatgutverkehr zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Liste gelöscht wurde und
die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12140454
Alte Dokumentnummer
N8199710469U