Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.10.1997 bis 14.11.2006 — BGBl. II Nr. 299/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 710.10.199714.11.2006 BGBl. II Nr. 299/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.10.1997BGBl. II Nr. 299/1997

Außerkrafttretensdatum

14.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Der Austausch von Saatgut zugelassener Sorten im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, SaatG 1997 ist zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    das Saatgut aus eigener Produktion stammt,
  2. Ziffer 2
    die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel oder der Vermehrung von Saatgut der auszutauschenden Sorte zu Verkaufszwecken befassen,
  3. Ziffer 3
    der Austausch zwischen Betrieben innerhalb der Grenzen der Gemeinde oder deren Nachbargemeinde stattfindet und
  4. Ziffer 4
    das Saatgut nicht aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten verbracht oder aus Drittstaaten eingeführt wurde.
  1. Absatz 2,Der Austausch von Saatgut nicht zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, SaatG 1997 ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
    2. Ziffer 2
      die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD - Liste für den internationalen Saatgutverkehr zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Liste gelöscht wurde und
    3. Ziffer 3
      die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.

Schlagworte

Vertragsstaat

Gesetzesnummer

10011014

Dokumentnummer

NOR12140454

Alte Dokumentnummer

N8199710469U