Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 323/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung vonParagraph eins, (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von
Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darunter sowie
von allen übrigen Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.
(2)Absatz 2,Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12140460
Alte Dokumentnummer
N8199710786U