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Anl. 5 AEV Eisen – Metallindustrie

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 519.08.201423.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 202/2014
Anl. 528.11.199818.08.2014 BGBl. II Nr. 345/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage E

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5
(Warmumformung)

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

E.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

200 mg/l

d)

pH-Wert

6,5-8,5

e)

6,5-9,5

E.2 Anorganische Parameter

 

 

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

5,0 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

–

E.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

g)

75 mg/l

h)

–

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

  1. Litera a
    Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte römisch eins und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Liegt der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  6. Litera f
    Für Abwasser aus Warmbreitbandanlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l.
  7. Litera g
    Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  8. Litera h
    Bei Abwasser aus der Herstellung von Rohren oder Profilen mit Einsatz von Verfahren der Direktschmierung 200 mg/l.

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40214751