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§ 3 AEV Eisen – Metallindustrie

Fassungen
ab 19.08.2014 — BGBl. II Nr. 202/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute19.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 202/2014
§ 328.11.199818.08.2014 BGBl. II Nr. 345/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2014BGBl. II Nr. 202/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis H, dessen Emissionsbegrenzung mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge derjenigen Abwasser(teil)ströme, welche diesen Inhaltsstoff enthalten..
  2. Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage römisch eins, Ziffer 2 und 3) vorhergegangen sind.
  3. Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

Schlagworte

Aufbereitungsanlage

Im RIS seit

19.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40164408