(5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 derart an, daßSoweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart an, daß
die Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist,auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist,
so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 3 Z 1 als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Abs. 6 hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.so gilt die Teilstromanforderung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Absatz 3, Ziffer eins, als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Absatz 6, hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.