Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 346/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins), Anforderungen an, Einleitungen in, ein Fließgewässer | II) Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisationrömisch zwei), Anforderung an, Einleitungen in, eine öffentliche Kanalisation |
A.1 Allgemeine Parameter | | |
1. Temperatur | 30 °C | 35 °C |
3. Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l a)200 mg/l, a) |
4 Absetzb. Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/l a)10 ml/l, a) |
5. pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
A.3 Organische Parameter | | |
11. Chem. Sauerstoff- bedarf, CSB ber. als O2 b)11. Chem. Sauerstoff-, bedarf, CSB, ber. als O2, b) | 50 mg/l c)50 mg/l, c) | – |
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Im Einzelfall ist ein höherer Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.Im Einzelfall ist ein höherer Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB5.
Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionsbegrenzung von 100 mg/l.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40186240