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Pflanzgutverordnung

Fassungen (Gesetz)
ab 01.04.2020 — BGBl. II Nr. 346/2020
Gliederung Fassung vom 31.05.2020 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
  1. § 1Etikett und Begleitdokument
  2. § 2Anforderung an Sorten und Sortenverzeichnisse
  3. § 3Pflichten der Versorger
  4. § 4Ausnahmen
  5. § 5Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut
  6. § 6Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Zierpflanzenarten
  7. § 7Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Gemüsearten
  8. § 8Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
  9. § 9Anerkennung von Pflanzgut
  10. § 10Einfuhr aus einem Drittland
  11. § 11Gebühren
  12. § 12Bezugnahme auf Richtlinien
  13. § 13In-Kraft-Treten von Novellen
Anlagen
  1. Anl. 1Gebührentarif
  2. Anl. 2Anforderungen an Vorstufenmaterial
  3. Anl. 3Anforderungen an Basismaterial
  4. Anl. 4Anforderungen an zertifiziertes Material
  5. Anl. 5Anforderungen an das CAC-Material
  6. Anl. 6LISTE DER SCHADORGANISMEN, AUF DEREN VORHANDENSEIN EINE VISUELLE KONTROLLE UND UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN EINE BEPROBUNG UND UNTERSUCHUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSS
  7. Anl. 7Liste der Schadorganismen, auf deren Vorhandensein gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 1 und 4 eine visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen eine Beprobung und Untersuchung durchgeführt werden muss
  8. Anl. 8Liste der Schadorganismen, deren Vorhandensein im Boden in Anhang 2 Abschnitt I Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 Absätze 1 und 2 geregelt ist
  9. Anl. 9Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang 2 Abschnitt H Absatz 2, Anhang 3 Abschnitt B Absatz 2, Anhang 4 Abschnitt B Absatz 2 und Anhang 5 Abschnitt D Absatz 2, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten sowie Kategorien
  10. Anl. 10Maximal zulässige Anzahl der Generationen auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial gemäß Artikel 19 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten