Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Immissionsschutzgesetz – Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Genehmigung für IPPC-Anlagen
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S. 17 (IE-Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17. Dezember 2010 Seite 17 (IE-Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis Z 8 und Z 10 bis Z 11, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3, 47a und 51 Abs. 1, 2a Z 2, Abs. 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40, 43 Abs. 4 und 43a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IE-Richtlinie gelten § 43 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 3 und § 47a AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4, 39, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8 und Ziffer 10 bis Ziffer 11, 43, Absatz 3, 47, Absatz 3, 47 a und 51 Absatz eins, 2 a, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40, 43 Absatz 4 und 43 a AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IE-Richtlinie gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 47 a, AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. (3)Absatz 3,Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Abs. 1 genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Absatz eins, genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 57 AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist § 60 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist Paragraph 60, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40192309