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Art. 1

Fassungen
ab 09.10.1997 — BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.10.1997 BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.10.1997BGBl. III Nr. 154/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Litera a
    Der Ausdruck Suchtgiftkontrollrat bezeichnet den Internationalen Suchtstoff-Kontrollrat, der durch die Konvention von 1961 und durch die Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung gebildet wurde;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Cannabispflanze“ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Cocastrauch“ bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;
  4. Litera d
    der Ausdruck „gewerblicher Beförderungsunternehmer“ bezeichnet eine Person oder einen öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung befördert;
  5. Litera e
    der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen;
  6. Litera f
    der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfaßt, bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  7. Litera g
    der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, auf Grund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, in Tabelle römisch eins und Tabelle römisch zwei zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrer Anmerkung, richtig: mehrerer) Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind;
  8. Litera h
    der Ausdruck „Konvention von 1961“ bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961;
  9. Litera i
    der Ausdruck „Konvention von 1961 in seiner geänderten Fassung“ bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention geänderten Fassung;
  10. Litera j
    der Ausdruck „Übereinkommen von 1971“ bezeichnet das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe;
  11. Litera k
    der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
  12. Litera l
    der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ bezeichnet das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  13. Litera m
    der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;
  14. Litera n
    der Ausdruck „Suchtgift“ bezeichnet jeden in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Konvention von 1961 und auch der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff;
  15. Litera o
    der Ausdruck „Opiummohn“ bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.;
  16. Litera p
    der Ausdruck „Ertrag“ bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat stammt oder dadurch erzielt wurde,
  17. Litera q
    der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;
  18. Litera r
    der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang römisch eins, römisch zwei, römisch drei oder römisch vier des Übereinkommens von 1971 aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
  19. Litera s
    der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
  20. Litera t
    die Ausdrücke „Tabelle I“ und „Tabelle II“ bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten entsprechend numerierten Listen von Stoffen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 12 jeweils gültigen Fassung;
  21. Litera u
    der Ausdruck „Transitstaat“ bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheitsgebiet unerlaubte Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle römisch eins und Tabelle römisch zwei aufgeführte Stoffe befördert werden und der weder Usprungsort Anmerkung, richtig: Ursprungsort) noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140774

alte Dokumentnummer

N8199711545I