Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Zollfreizonen und Freihäfen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Zollfreizonen und Freihäfen Maßnahmen an, die nicht weniger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets anwenden.Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle römisch eins und Tabelle römisch zwei aufgeführten Stoffen in Zollfreizonen und Freihäfen Maßnahmen an, die nicht weniger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets anwenden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich,
den Güter- und Personenverkehr in Zollfreizonen und Freihäfen zu überwachen; zu diesem Zweck ermächtigen sie die zuständigen Behörden, Ladungen sowie ein- und auslaufende Schiffe, einschließlich Vergnügungs- und Fischereifahrzeuge, sowie Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge und gegebenenfalls Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und deren Gepäck zu durchsuchen;
ein System zum Aufspüren von in Zollfreizonen und Freihäfen ein- und ausgehenden Sendungen, die zu dem Verdacht Anlaß geben, Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zu enthalten, zu errichten und zu unterhalten;ein System zum Aufspüren von in Zollfreizonen und Freihäfen ein- und ausgehenden Sendungen, die zu dem Verdacht Anlaß geben, Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle römisch eins und Tabelle römisch zwei aufgeführte Stoffe zu enthalten, zu errichten und zu unterhalten;
Überwachungssysteme in den Hafen- und Anlegebereichen, auf Flughäfen und an den Grenzkontrollstellen in Zollfreizonen und Freihäfen zu errichten und zu unterhalten.
Schlagworte
Güterverkehr, Vergnügungsfahrzeug, Hafenbereich
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR12140791
alte Dokumentnummer
N8199711562I