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Art. 20

Fassungen
ab 09.10.1997 — BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute09.10.1997 BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

09.10.1997BGBl. III Nr. 154/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 20

Von den Vertragsparteien einzureichende Angaben

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien reichen der Kommission über den Generalsekretär Angaben über die Wirkung dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten ein, insbesondere
    1. Litera a
      den Wortlaut der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung des Übereinkommens erlassen werden;
    2. Litera b
      Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs in ihrem Hoheitsbereich, die sie wegen der Aufdeckung neuer Entwicklungen, der in Betracht kommenden Mengen, der Bezugsquellen der Stoffe oder der Methoden, deren sich die darin verwickelten Personen bedient haben, für wichtig halten.
  2. Absatz 2,Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die Angaben einzureichen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140793

alte Dokumentnummer

N8199711564I