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Art. 23

Fassungen
ab 09.10.1997 — BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute09.10.1997 BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

09.10.1997BGBl. III Nr. 154/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 23

Berichte des Suchtgiftkontrollrats

  1. Absatz eins,Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit; dieser enthält eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung etwaiger Erläuterungen, um welche Vertragsparteien ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Der Suchtgiftkontrollrat erstellt die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Berichte des Suchtgiftkontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140796

Alte Dokumentnummer

N8199711567I