Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einfuhrbescheinigung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.
(2)Absatz 2,Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40033460