Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die darin enthaltenen Aktivitätsmengen oder -konzentrationen die Werte in Anhang 2 überschreiten.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die darin enthaltenen Aktivitätsmengen oder -konzentrationen die Werte in Anhang 2 überschreiten.
(2)Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist die Rückverbringung umschlossener Strahlenquellen an den Lieferanten außerhalb des Bundesgebietes, sofern diese Quellen keine Spaltstoffe enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140910
Alte Dokumentnummer
N8199713914H