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§ 10 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. ABSCHNITT

Verbringungen aus oder in ein Drittland

Paragraph 10, (1) Sollen Abfälle gemäß Paragraph eins, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist Österreich das Bestimmungsland, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag auf Genehmigung zu stellen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 zu verwenden ist.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind hierbei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort vorgesehenen Pflichten des Besitzers in diesem Fall dem Empfänger obliegen und die zuständige österreichische Behörde die Befassung aller Durchfuhrländer durchzuführen hat. Hiebei tritt an die Stelle der Erklärung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine solche gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Absatz 3,Werden Abfälle aus einem Drittland zunächst durch das Bundesgebiet in ein anderes Drittland verbracht, so sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes so anzuwenden, als ob Österreich das Ausgangsland wäre. Die im 1. und 2. Abschnitt vorgesehenen Pflichten des Besitzers obliegen dann derjenigen Person, die in Österreich für die Durchführung der Verbringung verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140919

Alte Dokumentnummer

N8199713923H