Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. ABSCHNITT
Verbringungen aus oder in ein Drittland
§ 10. (1) Sollen Abfälle gemäß § 1 aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist Österreich das Bestimmungsland, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag auf Genehmigung zu stellen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 zu verwenden ist.Paragraph 10, (1) Sollen Abfälle gemäß Paragraph eins, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist Österreich das Bestimmungsland, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag auf Genehmigung zu stellen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 zu verwenden ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind hierbei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort vorgesehenen Pflichten des Besitzers in diesem Fall dem Empfänger obliegen und die zuständige österreichische Behörde die Befassung aller Durchfuhrländer durchzuführen hat. Hiebei tritt an die Stelle der Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 eine solche gemäß § 14 Abs. 2.Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind hierbei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort vorgesehenen Pflichten des Besitzers in diesem Fall dem Empfänger obliegen und die zuständige österreichische Behörde die Befassung aller Durchfuhrländer durchzuführen hat. Hiebei tritt an die Stelle der Erklärung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine solche gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Werden Abfälle aus einem Drittland zunächst durch das Bundesgebiet in ein anderes Drittland verbracht, so sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes so anzuwenden, als ob Österreich das Ausgangsland wäre. Die im 1. und 2. Abschnitt vorgesehenen Pflichten des Besitzers obliegen dann derjenigen Person, die in Österreich für die Durchführung der Verbringung verantwortlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140919
Alte Dokumentnummer
N8199713923H