Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 11. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für VerbringungenParagraph 11, (1) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen
an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite;
in einen Vertragsstaat des Vierten AKP-EWG Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört (Anhang 4); hierbei sind jedoch Rückverbringungen gemäß § 13 zu berücksichtigen.in einen Vertragsstaat des Vierten AKP-EWG Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört (Anhang 4); hierbei sind jedoch Rückverbringungen gemäß Paragraph 13, zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen in ein Drittland, bei denen Österreich das Ausgangsland ist, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die technischen, rechtlichen oder administrativen Mittel verfügt, um die betreffenden Abfälle sicher zu bewirtschaften.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140920
Alte Dokumentnummer
N8199713924H