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§ 12 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 12, (1) Sollen radioaktive Abfälle aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden und ist Österreich das Ausgangsland, so hat sich die zuständige österreichische Behörde mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes in Verbindung zu setzen.

  1. Absatz 2,Sind alle in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Verbringung erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde dem Besitzer der radioaktiven Abfälle die Genehmigung zu deren Verbringung zu erteilen. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Besitzer der radioaktiven Abfälle hat binnen zwei Wochen nach deren Eintreffen beim vorgesehenen Empfänger im Drittland der zuständigen österreichischen Behörde zu melden, daß die radioaktiven Abfälle ihren Bestimmungsort im Drittland erreicht haben; er hat hierbei die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft anzugeben, durch die die Beförderung erfolgt ist.
  3. Absatz 4,Weiters hat der Besitzer dieser Meldung eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers der radioaktiven Abfälle anzuschließen, wonach die Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140921

Alte Dokumentnummer

N8199713925H