Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 12. (1) Sollen radioaktive Abfälle aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden und ist Österreich das Ausgangsland, so hat sich die zuständige österreichische Behörde mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes in Verbindung zu setzen.Paragraph 12, (1) Sollen radioaktive Abfälle aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden und ist Österreich das Ausgangsland, so hat sich die zuständige österreichische Behörde mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes in Verbindung zu setzen.
(2)Absatz 2,Sind alle in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Verbringung erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde dem Besitzer der radioaktiven Abfälle die Genehmigung zu deren Verbringung zu erteilen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Sind alle in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Verbringung erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde dem Besitzer der radioaktiven Abfälle die Genehmigung zu deren Verbringung zu erteilen. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Besitzer der radioaktiven Abfälle hat binnen zwei Wochen nach deren Eintreffen beim vorgesehenen Empfänger im Drittland der zuständigen österreichischen Behörde zu melden, daß die radioaktiven Abfälle ihren Bestimmungsort im Drittland erreicht haben; er hat hierbei die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft anzugeben, durch die die Beförderung erfolgt ist.
(4)Absatz 4,Weiters hat der Besitzer dieser Meldung eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers der radioaktiven Abfälle anzuschließen, wonach die Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140921
Alte Dokumentnummer
N8199713925H