Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. ABSCHNITT
Rückverbringung
§ 13. (1) Diese Verordnung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung ausgeführt werden sollen, die aufbereiteten Abfälle in ihr Ausgangsland zurückzusenden.Paragraph 13, (1) Diese Verordnung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung ausgeführt werden sollen, die aufbereiteten Abfälle in ihr Ausgangsland zurückzusenden.
(2)Absatz 2,Ferner berührt diese Verordnung nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den bestrahlter Kernbrennstoff zur Wiederaufbereitung ausgeführt werden soll, die Abfälle oder andere Wiederaufbereitungsprodukte in ihr Ausgangsland zurückzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140922
Alte Dokumentnummer
N8199713926H