Rechtstracker.at

§ 14 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 14, (1) Werden radioaktive Abfälle aus Österreich an einen Bestimmungsort außerhalb des Bundesgebietes verbracht, so hat der in Österreich niedergelassene Besitzer dieser radioaktiven Abfälle mit dem außerhalb des Bundesgebietes niedergelassenen Empfänger der Abfälle eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Besitzer verpflichtet, die Abfälle zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann oder Auflagen für die Verbringung nicht gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnittes erfüllt werden.

  1. Absatz 2,Sollen radioaktive Abfälle aus einem Drittland oder Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort in Österreich verbracht werden, so hat der in Österreich niedergelassene Empfänger dieser radioaktiven Abfälle mit dem außerhalb des Bundesgebietes niedergelassenen Besitzer der Abfälle eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Besitzer verpflichtet, die Abfälle zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140923

Alte Dokumentnummer

N8199713927H