Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 15. Die zuständige österreichische Behörde, die der ursprünglichen Verbringung radioaktiver Abfälle zugestimmt hat, kann die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern: Paragraph 15, Die zuständige österreichische Behörde, die der ursprünglichen Verbringung radioaktiver Abfälle zugestimmt hat, kann die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern:
in den Fällen gemäß § 13, wenn sich die Rückverbringung auf entsprechendes Material nach dessen Behandlung oder Wiederaufbereitung erstreckt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;in den Fällen gemäß Paragraph 13,, wenn sich die Rückverbringung auf entsprechendes Material nach dessen Behandlung oder Wiederaufbereitung erstreckt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;
in den Fällen gemäß § 14, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die ursprüngliche Verbringung erfolgt.in den Fällen gemäß Paragraph 14,, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die ursprüngliche Verbringung erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140924
Alte Dokumentnummer
N8199713928H