Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Paragraph 2, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verbringung'': alle Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich der Be- und Entladung;
„Radioaktive Abfälle'': Abfälle, die Radionuklide enthalten bzw. hiedurch kontaminiert sind und für die kein - von der bloßen Behandlung als Abfall verschiedener - Verwendungszweck vorgesehen ist;
„Besitzer radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, die für solche Abfälle vor ihrer Verbringung rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger durchzuführen beabsichtigt;
„Empfänger radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, zu der solche Abfälle verbracht werden;
„Behördliche Kontrollorgane'': zur Durchführung von Kontrollen befugte Organe der österreichischen Zollverwaltung und Strahlenschutzbehörden;
„Ausgangs-'' bzw. „Bestimmungsort'': Orte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern, die dementsprechend „Ausgangsländer'' bzw. „Bestimmungsländer'' genannt werden;
„Zuständige Behörde'': jene Behörden, die gemäß den Rechtsvorschriften der Ausgangs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen nach den Abschnitten 1 bis 4 befugt sind;
„Umschlossene Strahlenquelle'': Strahlenquelle, deren Aufbau so beschaffen ist, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert wird;
„Spaltstoffe'': besondere spaltbare Stoffe oder sonstige spaltbare Stoffe im Sinne des Art. 197 Z 1 und 2 des Euratom Vertrages;„Spaltstoffe'': besondere spaltbare Stoffe oder sonstige spaltbare Stoffe im Sinne des Artikel 197, Ziffer eins und 2 des Euratom Vertrages;
„Mitgliedstaat'': jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
„Drittland'': jeder Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140911
Alte Dokumentnummer
N8199713915H