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§ 2 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Verbringung'': alle Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich der Be- und Entladung;
  2. Ziffer 2
    „Radioaktive Abfälle'': Abfälle, die Radionuklide enthalten bzw. hiedurch kontaminiert sind und für die kein - von der bloßen Behandlung als Abfall verschiedener - Verwendungszweck vorgesehen ist;
  3. Ziffer 3
    „Besitzer radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, die für solche Abfälle vor ihrer Verbringung rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger durchzuführen beabsichtigt;
  4. Ziffer 4
    „Empfänger radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, zu der solche Abfälle verbracht werden;
  5. Ziffer 5
    „Behördliche Kontrollorgane'': zur Durchführung von Kontrollen befugte Organe der österreichischen Zollverwaltung und Strahlenschutzbehörden;
  6. Ziffer 6
    „Ausgangs-'' bzw. „Bestimmungsort'': Orte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern, die dementsprechend „Ausgangsländer'' bzw. „Bestimmungsländer'' genannt werden;
  7. Ziffer 7
    „Zuständige Behörde'': jene Behörden, die gemäß den Rechtsvorschriften der Ausgangs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen nach den Abschnitten 1 bis 4 befugt sind;
  8. Ziffer 8
    „Umschlossene Strahlenquelle'': Strahlenquelle, deren Aufbau so beschaffen ist, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert wird;
  9. Ziffer 9
    „Spaltstoffe'': besondere spaltbare Stoffe oder sonstige spaltbare Stoffe im Sinne des Artikel 197, Ziffer eins und 2 des Euratom Vertrages;
  10. Ziffer 10
    „Mitgliedstaat'': jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  11. Ziffer 11
    „Drittland'': jeder Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140911

Alte Dokumentnummer

N8199713915H