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§ 4 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. ABSCHNITT

Verbringungen zwischen Österreich und einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union

Paragraph 4, (1) Der Besitzer von in Österreich befindlichen radioaktiven Abfällen hat den Antrag auf Genehmigung der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen österreichischen Behörde einzubringen (Anhang 1, Abschnitt 1). Die zuständige österreichische Behörde hat diesen Antrag unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer zur Erledigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, weiterzuleiten. Die Übermittlung des Antrags präjudiziert keinesfalls die spätere Entscheidung gemäß Paragraph 8,

  1. Absatz 2,Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      die radioaktiven Abfälle, auf die er sich bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
    2. Ziffer 2
      diese Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden befaßt werden und
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Beförderungen, wenn Drittländer von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) beim Grenzübertritt in die oder aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) des betroffenen Drittlandes bzw. der betroffenen Drittländer erfolgen sollen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
  2. Absatz 3,Die Genehmigung eines Antrages gemäß Absatz 2, ist auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140913

Alte Dokumentnummer

N8199713917H