Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. ABSCHNITT
Verbringungen zwischen Österreich und einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union
§ 4. (1) Der Besitzer von in Österreich befindlichen radioaktiven Abfällen hat den Antrag auf Genehmigung der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen österreichischen Behörde einzubringen (Anhang 1, Abschnitt 1). Die zuständige österreichische Behörde hat diesen Antrag unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer zur Erledigung gemäß § 5 Abs. 1 weiterzuleiten. Die Übermittlung des Antrags präjudiziert keinesfalls die spätere Entscheidung gemäß § 8.Paragraph 4, (1) Der Besitzer von in Österreich befindlichen radioaktiven Abfällen hat den Antrag auf Genehmigung der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen österreichischen Behörde einzubringen (Anhang 1, Abschnitt 1). Die zuständige österreichische Behörde hat diesen Antrag unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer zur Erledigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, weiterzuleiten. Die Übermittlung des Antrags präjudiziert keinesfalls die spätere Entscheidung gemäß Paragraph 8,
(2)Absatz 2,Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn
die radioaktiven Abfälle, auf die er sich bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
diese Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden befaßt werden und
die vorgesehenen Beförderungen, wenn Drittländer von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) beim Grenzübertritt in die oder aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) des betroffenen Drittlandes bzw. der betroffenen Drittländer erfolgen sollen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung eines Antrages gemäß Abs. 2 ist auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.Die Genehmigung eines Antrages gemäß Absatz 2, ist auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140913
Alte Dokumentnummer
N8199713917H